Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Wir sind für Sie zuständig, wenn Sie Apothekerin oder Apotheker in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz oder dem Saarland sind oder in diesen Bundesländern als Pharmaziepraktikantin oder Pharmaziepraktikant tätig sind.

Drei Hände fügen drei Puzzlestücke zusammen

Voraussetzungen und Beginn der Pflichtmitgliedschaft

Die Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung knüpft an die Pflichtmitgliedschaft in einer Landesapothekerkammer im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Apothekerversorgung an. Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind demnach alle Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammern Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz oder dem Saarland. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk beginnt somit zeitgleich mit der Mitgliedschaft in einer Apothekerkammer in unserem Zuständigkeitsbereich.

Bei Pharmaziepraktikantinnen und Pharmaziepraktikanten beginnt die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk mit Aufnahme der pharmazeutischen Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Apothekerversorgung. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite Für Berufsanfänger.

Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ein Vertragsabschluss ist hierfür nicht notwendig.

 

Ausnahmen

In Ausnahmefällen kann keine Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung begründet werden.

Ausgenommen sind Sie, wenn Sie bei Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft:

  • berufsunfähig sind,
  • die Regelaltersgrenze erreicht haben oder
  • zu Beginn der Aufnahme der Tätigkeit nur bis zu drei Monate im Zuständigkeitsbereich tätig sein wollen.

 

 

Sie können sich in bestimmten eng begrenzten Ausnahmefällen, auf Antrag, von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung befreien lassen. Die Befreiungstatbestände sind in der Satzung abschließend geregelt.

Eine Befreiung ist möglich, wenn Sie

  • versicherungsfrei nach § 5 Abs. 1 SGB VI (z. B. als Beamter/in, Berufssoldat/in, Soldat/in auf Zeit) sind,
  • in öffentlichen wissenschaftlichen Anstalten zur Vervollständigung der Ausbildung unentgeltlich tätig sind,
  • keine berufliche Tätigkeit als Apothekerin oder Apotheker ausüben oder Ihren Beruf dauerhaft aufgeben,
  • bereits Pflichtmitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk sind und zu diesem Versorgungswerk Beiträge aus Ihrem gesamten beruflichen Einkommen entrichten,
  • eine Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung im Ausland beibehalten oder begründen müssen,
  • bei Mitgliedschaftsbeginn die Altersgrenze für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegelds erreicht haben.

Die Befreiung wirkt, solange der Befreiungsgrund besteht. Ein (nachträglicher) Verzicht auf die Befreiung ist bei Fortbestehen des Befreiungsgrundes nicht möglich. Erst wenn der Befreiungsgrund entfällt, entsteht wieder Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Eine Veränderung der Tatsachen, die zur Befreiung führten, ist dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.

Die Pflichtmitgliedschaft endet durch:

  • Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk
  • Wegfall der mitgliedschaftsbegründenden Voraussetzungen (z. B. Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerkammer).

Schließt sich an die Pflichtmitgliedschaft keine freiwillige Mitgliedschaft an, bleibt die bei uns erworbene Anwartschaft auf Versorgung bestehen. Es sei denn, die geleisteten Beiträge würden übergeleitet. Aus dieser Anwartschaft erhalten die ehemaligen Mitglieder bzw. deren Hinterbliebene Leistungen aus der Bayerischen Apothekerversorgung.

Überleitung

Sollten Sie bereits vor Tätigkeitsaufnahme im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Apothekerversorgung Mitglied eines anderen Versorgungswerks Ihres Berufstands gewesen sein, können Sie Ihre dorthin eingezahlten Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen zur Bayerischen Apothekerversorgung überleiten. Dies ist möglich, da zwischen der Bayerischen Apothekerversorgung und den anderen Versorgungswerken für Apothekerinnen und Apotheker in Deutschland sogenannte Überleitungsabkommen bestehen. Eine Überleitung ist genauso möglich, sollten Sie in ein anderes Apothekerversorgungswerk wechseln. 

Eine Überleitung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn

  • Sie eine Mitgliedschaftszeit von mehr als 60 Monaten zurückgelegt haben,
  • Ihre Ansprüche ganz oder teilweise abgetreten, verpfändet oder gepfändet sind,
  • Sie zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt haben oder berufsunfähig sind,
  • der Versorgungsfall eingetreten ist oder
  • ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen wurde.

Bitte beachten Sie, dass Sie innerhalb von drei Monaten ab Aufnahme Ihrer Tätigkeit einen schriftlichen Antrag auf Überleitung Ihrer Beiträge beim aufnehmenden Versorgungswerk stellen müssen.

Mit vollzogener Überleitung erlöschen alle Rechte und Ansprüche beim abgebenden Versorgungswerk. Dafür werden Sie beim annehmenden Versorgungswerk so gestellt, als wären Sie von Anfang an dort Mitglied gewesen. Ihre Anwartschaft erhöht sich entsprechend.

Freiwillige Mitgliedschaft

Im Anschluss an eine beendete Pflichtmitgliedschaft kann die Mitgliedschaft auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig fortgeführt werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Mitteilung über das Ende der Pflichtmitgliedschaft von Ihnen gestellt wird.

Voraussetzungen sind, dass für Sie keine Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung, wie der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht und Sie nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden.

Als freiwilliges Mitglied haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie als Pflichtmitglied.

Freiwillige Mitglieder können auf Wunsch durch eine schriftliche Austrittserklärung aus dem Versorgungswerk ausscheiden.

Die freiwillige Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Wiedereintritt der Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft.

Bildnachweis: siehe Impressum