FAQ

Allgemeines

Ihre Mitgliedsnummer steht grundsätzlich auf jedem unserer Schreiben. Sie können diese unter „Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben)“ finden. Ihre Mitgliedsnummer entspricht folgendem Muster: W434/0xxxxx/037x.

Bitte geben Sie bei jedem Schriftwechsel mit dem Versorgungswerk Ihre Mitgliedsnummer an. Sie erleichtern uns die Zuordnung der eingehenden Post und beschleunigen dadurch die Abläufe im Versorgungswerk.

Die Bankverbindungen der Bayerische Apothekerversorgung lauten:

  • Bayerische Landesbank

      IBAN: DE58 7005 0000 0000 0240 02

      BIC: BYLADEMM

      oder

  • apoBank

      IBAN: DE93 3006 0601 0001 1337 72

      BIC: DAAEDEDD

Verwendungszweck für Mitglieder:

Geben Sie bei Überweisungen immer Ihre Mitgliedsnummer an. Die Mitgliedsnummer entspricht folgendem Muster: W434/0xxxxx/037x.

Bei Überweisungen von freiwilligen Mehrzahlungen geben Sie bitte Ihre Mitgliedsnummer mit dem Zusatz FMZ (freiwillige Mehrzahlungen) an.

Verwendungszweck für Arbeitgeber:

Geben Sie bei den Überweisungen im Verwendungszweck bitte stets an erster Stelle den Buchstaben „B“ gefolgt von Ihrer eigenen Betriebsnummer an, unter der Sie auch die elektronischen Monatsmeldungen übermitteln. Zusätzlich kann der Beitrags- / Zahlmonat (Buchstabe „Z“ gefolgt von Jahr und Monat in der Form „JJJJMM“) ergänzt werden.

B12345678

B12345678Z202401

(Bitte keine Leerzeichen verwenden.)

Mitgliedschaft

Mit Beginn Ihrer Pflichtmitgliedschaft in einer Apothekerkammer in unserem Zuständigkeitsbereich werden Sie zeitgleich Pflichtmitglied in der Bayerischen Apothekerversorgung. Sie können sich jedoch von der Pflichtmitgliedschaft bei uns auf schriftlichen Antrag befreien lassen, wenn Sie bei Begründung der Pflichtmitgliedschaft nicht beruflich tätig sind.

Sobald Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies unverzüglich dem Versorgungswerk melden. Mit Aufnahme der Tätigkeit beginnt Ihre Pflichtmitgliedschaft.

Wenn Sie geringfügig entlohnt, mit Verzicht auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder kurzfristig beschäftigt sind, können Sie sich auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen.

Sie können sich als Beamter/in oder Soldat/in auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen.

Durch die von Ihnen bzw. Dritten geleisteten Beitragszahlungen zum Versorgungswerk haben Sie eine Anwartschaft auf Versorgung erworben. Dies bedeutet, dass Sie, sobald die satzungsrechtlichen Voraussetzungen eintreten, Anspruch auf die jeweilige Versorgungsleistung haben. Die Höhe Ihres Ruhegeldes errechnet sich dabei aus der Höhe der von Ihnen geleisteten Beitragszahlungen. Sie haben Anspruch auf Altersruhegeld, vorgezogenes Altersruhegeld (mit Kürzung) und Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit. Familienangehörige können Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben.

Überleitung

Zwischen den Versorgungswerken für Apotheker in Deutschland bestehen sogenannte Überleitungsabkommen. Dies bedeutet, dass Sie Ihre eingezahlten Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen überleiten können.

Eine Überleitung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn:

  • Sie eine Mitgliedschaftszeit von mehr als 60 Monaten zurückgelegt haben,
  • Ihre Ansprüche ganz oder teilweise abgetreten, verpfändet oder gepfändet sind, 
  • Sie zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt haben oder berufsunfähig sind, 
  • der Versorgungsfall eingetreten ist oder 
  • ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen wurde.

 

Bitte beachten Sie, dass Sie innerhalb von drei Monaten ab Aufnahme Ihrer Tätigkeit einen schriftlichen Antrag auf Überleitung Ihrer Beiträge bei dem annehmenden Versorgungswerk stellen müssen.

Mit der Überleitung werden Anwartschaften in gleicher Höhe begründet, wie sie entstanden wären, wenn Ihre bei der bisherigen Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge zeitgleich bei dem annehmenden Versorgungswerk entrichtet worden wären. Mit der Überleitung erlöschen alle Rechte und Pflichten bei der bisherigen Versorgungseinrichtung.

Nein, ein Transfer Ihrer geleisteten Beiträge von der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Bayerischen Apothekerversorgung ist nicht möglich. Bitte wenden Sie sich, wegen Ihrer Beitragszahlungen, an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Beitrag

Die Bayerische Apothekerversorgung ist kein privatrechtliches Unternehmen und stellt daher keine Rechnungen. Sie erhalten jedoch für jedes Kalenderjahr einen Beitragsbescheid, aus dem Sie die Höhe Ihrer monatlichen Pflichtbeiträge entnehmen können.

Die Beiträge werden jeweils zum Monatsende fällig.

Das Versorgungswerk übermittelt keine elektronischen Daten über die Höhe der an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge für die aktiven Mitglieder des Versorgungswerks. Dies sind die Mitglieder, die grundsätzlich Beiträge an das Versorgungswerk zahlen müssen und noch kein Ruhegeld beziehen.

Ihre Beiträge können in bestimmtem Umfang (§ 10 Abs. 4a EStG) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bei den Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung nach      § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG.

Selbständig tätige Apothekerinnen und Apotheker zahlen als Pflichtbeitrag den Höchstbeitrag.

Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Beitragsermäßigung zu stellen.

Maßgebend für die Höhe Ihres Beitrags ist, entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Ihr beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Beitragssatz und Beitrags­bemessungsgrenze entsprechen den in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Werten. Ihr Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags (oft als Arbeitgeberanteil bekannt). Die Höhe des Beitrags können Sie in der Regel auch Ihrer Gehaltsabrechnung entnehmen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Beitrag anhand des Beitragsrechners zu ermitteln.

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet dem Versorgungswerk alle notwendigen Informationen zu melden. Sofern Ihr Arbeitgeber im Rahmen eines elektronischen Meldeverfahrens monatlich die Höhe Ihres Gehalts zur Beitragsfestsetzung meldet, müssen Gehaltsänderungen durch Sie nicht gemeldet werden.

Sollten Sie vorübergehend als angestellt tätige Apothekerin und angestellt tätiger Apotheker nicht beruflich tätig sein und keine Leistungsbezüge von Dritten (z. B. Arbeitslosengeld I, Kranken-, Verletzten- oder Pflegegeld) erhalten ist der Mindestbeitrag oder auf Antrag der halbe Mindestbeitrag zu entrichten. Der Antrag kann nur für das laufende Kalenderjahr gestellt werden.

Grundsätzlich sind Sie als Mitglied zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Der Arbeitgeber darf für Sie die Beiträge zum Versorgungswerk abführen. Dies entlastet Sie aber nicht von der Beitragsschuld. Aus diesem Grund erhalten Sie und nicht Ihr Arbeitgeber eine Mahnung.

Bitte wenden Sie sich bezüglich des angemahnten Beitragsrückstands an Ihren Arbeitgeber.

Von Ihnen ist kein Beitrag zu entrichten. Die Rentenversicherungsbeiträge werden im Falle einer vorliegenden Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel von der Bundesagentur für Arbeit direkt an die Bayerische Apothekerversorgung abgeführt. Voraussetzung ist, dass Sie bei der Bundesagentur für Arbeit die Übernahme der Beiträge zu Ihrem Versorgungswerk beantragen.

Auf Antrag übernimmt die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich die Hälfte der Beiträge (=Trägeranteil). Diese Beiträge hat die gesetzliche Krankenkasse ans Versorgungswerk zu melden und abzuführen. Die andere Hälfte des Beitrags aus dem Krankengeld wird Ihnen zusammen mit diesem Krankengeld ausgezahlt (=Versichertenanteil). Diesen Versichertenanteil müssen Sie daher bei beantragter Beitragsübernahme auf jeden Fall an das Versorgungswerk weiterleiten.

Um die konkrete Höhe des Versichertenanteils festsetzen zu können, ist es erforderlich, dass Sie dem Versorgungswerk die Abrechnung Ihres Krankengeldbezugs zusenden.

Ihre Beitragspflicht endet mit Eintritt des Versorgungsfalls. Ab diesem Zeitpunkt können keine Beitragszahlungen mehr zum Versorgungswerk geleistet werden.

Sollten Sie während des Bezugs von vorgezogenem bzw. regulärem Altersruhegeld weiterhin beruflich tätig sein, setzen Sie sich bitte mit der gesetzlichen Rentenversicherung zur Abklärung einer etwaigen Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Verbindung.

Freiwillige Mehrzahlungen

Zum individuellen Ausbau Ihrer Versorgung besteht für Sie die Möglichkeit, zusätzliche Einzahlungen zu leisten. Die Summe aus Pflichtbeiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen darf die Einzah­lungshöchstgrenze des 2,5-fachen Betrags des jährlichen Regelbeitrags jedoch nicht über­schreiten. Die jährliche Einzahlungshöchstgrenze wird in der Kurz-Info veröffentlicht, die Ihnen jährlich zugesandt wird.

Für die Bewertung von freiwilligen Mehrzahlungen ist, wie bei Einzahlungen für Pflichtbeiträge, der Tag des Zahlungseingangs maßgebend. Freiwillige Mehrzahlungen können jederzeit, bis auf bestimmte Sonderkonstellationen, entrichtet werden z. B. durch Einzelüberweisung oder Dauerauftrag. Bei Überweisungen von freiwilligen Mehrzahlungen geben Sie bitte Ihre Mitgliedsnummer mit dem Zusatz FMZ (freiwillige Mehrzahlungen) an. Die Mitgliedsnummer entspricht folgendem Muster: W434/0xxxxx/037x.

Freiwillige Mehrzahlungen werden in gleicher Weise wie Pflichtbeiträge bewertet. Jede Einzahlung erhöht Ihre Anwartschaft. Für die Bewertung ist der Tag des Zahlungseingangs maßgebend.

Sobald eine Einzahlung als freiwillige Mehrzahlung deklariert, verbucht und dementsprechend mit dem Verrentungssatz zum Einzahlungszeitpunkt bewertet ist, können Sie nicht mehr darüber verfügen. Insbesondere ist eine Rückzahlung an Sie nicht mehr möglich und auch eine Anrechnung auf Pflichtbeiträge für künftige Zeiträume ausgeschlossen.

Ihre freiwilligen Mehrzahlungen können in bestimmtem Umfang (§ 10 Abs. 4a EStG) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bei den Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG.

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei jedem Wechsel der Beschäftigung (Arbeitgeberwechsel) oder bei einer Veränderung der bestehenden Beschäftigung (Wechsel des Beschäftigungsfeldes) innerhalb des gleichen Betriebs, ist es notwendig einen neuen Befreiungsantrag zu stellen, sofern Sie weiterhin von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Bayerischen Apothekerversorgung befreit werden wollen.

Sie haben mit der Statusabfrage die Möglichkeit, sich online über den Bearbeitungsstand Ihres Befreiungsantrags zu informieren.

Ja. Sobald Sie Ihren Arbeitsvertrag unterschrieben haben, können Sie einen Befreiungsantrag bei uns einreichen.

Die Befreiung erfolgt rückwirkend, wenn Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der Voraussetzungen bei uns einreichen, ansonsten ab dem Tag des Antragseingangs.

Ja. Die einkommensbezogenen Beiträge für den Zeitraum, in dem keine Befreiung vorliegt, sind an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen. Zur Bayerischen Apothekerversorgung zahlen Sie in diesem Zeitraum den Mindestbeitrag.

Der Befreiungsbescheid geht Ihnen von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu. Eine Kopie des Befreiungsbescheids leiten Sie bitte an Ihren Arbeitgeber weiter.

Sofern Sie einen Widerspruch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einreichen, ist die Entscheidung abzuwarten. Bis zur Entscheidung entrichten Sie monatlich den Mindestbeitrag an uns.

Sie erhalten von der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Befreiungsbescheid. Diesen legen Sie bitte Ihrem Arbeitgeber vor, damit Ihr Arbeitgeber die Arbeitgebermeldungen rückwirkend vornehmen kann.

Werden die Beiträge von Ihrem Arbeitgeber für den Zeitraum Ihrer Befreiung an uns abgeführt, sollten ihm auf Antrag diese Beiträge von der gesetzlichen Rentenversicherung rückerstattet werden.

Die Mindestbeiträge, die Sie für den Zeitraum Ihrer Befreiung bereits zu uns eingezahlt haben, erstatten wir Ihnen zurück. Auf Wunsch verbuchen wir diese auch als freiwillige Mehrzahlung.

Mutterschutz/Elternzeit

Auch wenn Sie in Mutterschutz und Elternzeit sind, bleiben Sie Mitglied in der Bayerischen Apothekerversorgung. In dieser Zeit zahlen Sie grundsätzlich den Mindestbeitrag. Alternativ können Sie den halben Mindestbeitrag oder eine Beitragsfreistellung beantragen. Voraussetzung für die Beitragsfreistellung ist, dass Sie kein Berufseinkommen erzielen.

Ja. Bei jeder Änderung der Tätigkeit muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Dies gilt auch bei Rückkehr aus der Elternzeit.

Ja. Bei jedem Wechsel der Beschäftigung muss ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Dies gilt auch bei Rückkehr aus der Elternzeit.

Bei der Bayerischen Apothekerversorgung gibt es keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung können aber die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Dies gilt auch bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Elternteile, die mit angerechneten Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen mit freiwilligen Beiträgen auffüllen. Bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten Sie verbindliche Auskünfte zu diesem Thema.

Ein Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten ist schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin zu stellen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Kindererziehungszeiten.

Fragen für Berufsanfänger

Die Bayerische Apothekerversorgung ist für die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland zuständig.

Sofern Sie ohne Entgelt beschäftigt sind, können Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Die Beiträge sind aus einem fiktiven monatlichen Arbeitsentgelt (entspricht    1 % der monatlichen Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 18 Abs. 1 SGB IV) zu berechnen.

Der Arbeitgeber hat aus diesem fiktiven Entgelt den gesamten Beitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zum Versorgungswerk für Sie zu entrichten.

Es gibt in allen Bundesländern berufsständische Versorgungswerke für Apothekerinnen und Apotheker. Falls Sie Ihren Beruf außerhalb unseres Zuständigkeitsbereiches ausüben sollten, werden Sie in der Regel Mitglied in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Ihre bis dahin bei der Bayerischen Apothekerversorgung erworbenen Anwartschaften können auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen an ein anderes Apothekerversorgungswerk übergeleitet werden. Alternativ bleibt Ihre Anwartschaft bei uns beitragsfrei aufrechterhalten.

Ausbildungszeiten werden bei uns nicht angerechnet. Bitte lassen Sie sich hierzu von der gesetzlichen Rentenversicherung beraten.

Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit besteht grundsätzlich ab dem Eintritt des Versorgungsfalls. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Das Mitglied muss im Sinne der Satzung berufsunfähig sein,
  • die Berufsunfähigkeit tritt vor dem Zeitpunkt ein, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann,
  • ein Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wurde gestellt,
  • die berufliche Tätigkeit ist eingestellt.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, besteht der Anspruch ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt. Bei nur vorübergehender BU besteht für die ersten vier Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit kein Anspruch.

Berufsunfähigkeit liegt im Sinne der Satzung vor, wenn ein Mitglied infolge von Krankheit und anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im Apothekerberuf auszuüben. D.h. die Berufsunfähigkeit muss sich auf alle Tätigkeitsbereiche des Apothekerberufs beziehen und muss umfassend sein. Bei nur teilweiser Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Ruhegeld.

Die Berufsunfähigkeit muss vom Mitglied durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten etc. nachgewiesen werden. Die Bayerische Apothekerversorgung kann eine ärztliche Begutachtung veranlassen.

  • Zeitpunkt vor erstmaliger Bezugsmöglichkeit von vorgezogenem Altersruhegeld:

Die Altersgrenze für den frühestmöglichen Bezug des vorgezogenen Altersruhegelds ist das vollendete 62. Lebensjahr. 

Sofern zwar Berufsunfähigkeit vorliegt, aber bereits vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann, geht das vorgezogene Altersruhegeld dem Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit vor.

  • Antrag gestellt:

Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit muss beantragt werden. Formvordrucke stehen Ihnen im Downloadcenter zur Verfügung. 

  • Einstellung der berufsbezogenen Tätigkeit:

Beim angestellten Mitglied ist die Tätigkeit dann eingestellt, wenn es kein Arbeitsentgelt bzw. keine Arbeitsentgeltfortzahlung mehr bezieht. Beim selbständigen Mitglied gilt die Tätigkeit als eingestellt, wenn seine Apotheke nicht mehr unter seiner Verantwortung geleitet wird. 

Nein. Für den Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ist im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Wartezeit zu erfüllen.

Zu beachten ist allerdings, dass im Zeitpunkt, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungwerk begründet wird, noch keine Berufsunfähigkeit vorliegen darf. Wer schon von Beginn an berufsunfähig ist, ist von der Mitgliedschaft ausgenommen und kann nicht Mitglied des Versorgungwerks werden.

Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit besteht grundsätzlich aus zwei Bausteinen. Es errechnet sich aus

  • der bislang durch Einzahlungen erworbenen Anwartschaft und
  • einer fiktiven Zurechnung von bislang durchschnittlich gezahlten Beiträgen bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs.

Der so errechnete Anspruch unterliegt noch einem versicherungstechnischen Abschlag (ähnlich wie beim vorgezogenen Altersruhegeld) und berücksichtigt, dass Versorgungsleistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.

Zur Berechnung der fiktiven Zurechnung („Zuschlag“ im Sinne der Satzung) wird aus den bisherigen Beitragszahlungen (Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrzahlungen) ein Zurechnungsbeitrag ermittelt. Das Mitglied wird dann so gestellt, als ob diese Beiträge bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs einbezahlt würden. Der Zurechnungsbeitrag wird Mitgliedern, die z.B. Zeiten bei anderen berufsständischen Versorgungwerken oder der gesetzlichen Rentenversicherung haben, nur anteilig in Abhängigkeit der Mitgliedschaftsdauer im Versorgungwerk gewährt. Ab dem 30. Lebensjahr werden Zeiten auch fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten in Ansatz gebracht, soweit sie nicht mit tatsächlichen Zeiten belegt sind.

Ja, grundsätzlich ist dies der Fall.

Wie schon in der vorherigen Frage ausgeführt, errechnet sich die Höhe des Anspruchs auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit aus zwei Bausteinen und einem versicherungsmathematischen Abschlag.

Der erste Baustein umfasst die in der Vergangenheit durch Einzahlungen erworbenen Anwartschaften. Je länger die Mitgliedschaft besteht und je länger Beiträge gezahlt wurden, desto höher sind in der Regel die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erworbenen Anwartschaften.

Der zweite Baustein bei der Berechnung des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit enthält eine Zurechnung von Anwartschaften vom Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs. Die Höhe des Zurechnungsbeitrags („Zuschlags“) hängt zum einen von der Höhe der bisherigen Einzahlungen ab. Sofern die Berufsunfähigkeit in den ersten fünf Jahren der Mitgliedschaft, jedoch vor Vollendung des 35. Lebensjahres eintritt, so beträgt der Zurechnungsbeitrag mindestens 40 % des maßgebenden Höchstbeitrags der gesetzlichen Rentenversicherung. Ergibt sich aus den bisherigen Beitragszahlungen (Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrzahlungen) ein höherer Zurechnungsbeitrag, wird dieser zur Berechnung des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit verwendet. Zum anderen hängt die Höhe des Zurechnungsbeitrags von der Frage ab, ob der Zurechnungsbeitrag nur zeitanteilig zu gewähren ist.

Mit der Information über die Höhe des Ruhegeldanspruchs bei Berufsunfähigkeit in der Jahresmitteilung erhalten Sie einen zunächst unverbindlichen Überblick über den aktuell bestehenden Ruhegeldanspruch bei Berufsunfähigkeit. Damit erhalten Sie die Möglichkeit, Ihre derzeitige Versorgungssituation besser einzuschätzen.

Der verbindliche Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bei Eintritt des Versorgungsfalls hängt noch von mehreren Faktoren ab. Der in der Jahresmitteilung bezifferte Betrag bietet nur eine erste Orientierung und kann sich ggf. auch noch stärker verändern. Sofern beispielsweise die früheren Jahresmitteilungen von einem höheren monatlichen Beitrag ausgehen, weil Ihre Beitragszahlungen in der Vergangenheit (Jahrespflichtbeitrag; ggf. freiwillige Mehrzahlungen) höher waren, kann Ihr Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit trotz Beitragszahlungen im Einzelfall niedriger ausfallen als in der Jahresmitteilung aus dem Vorjahr.

Der Grund hierfür liegt in der Berechnung des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit. Auf der Grundlage des durchschnittlichen Beitrags erhalten Sie im Fall von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit eine Zurechnung von Anwartschaften vom Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs. Bei künftig geringeren Einzahlungen sinkt der langjährige Durchschnitt Ihrer Einzahlungen und die Zurechnung wird geringer. Auch die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungwerk und damit verbunden der vollständige Wegfall der Beitragszahlungen führt zu einer geringeren Zurechnung im Fall der Berufsunfähigkeit.

Des Weiteren spielen auch Mitgliedschaftszeiten bei z.B. anderen berufsständischen Versorgungwerken oder der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rolle. Diese sind ggf. bei dem in der Jahresmitteilung mitgeteilten Anspruch nicht enthalten (vgl. hierzu Frage 3).

Unter bestimmten Umständen ist eine solche Zurechnung auch insgesamt ausgeschlossen. Das ist dann der Fall, wenn ein Mitglied bei Eintritt des Versorgungsfalls mit seinen Beitragszahlungen in Verzug, eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist verstrichen ist und das Mitglied auf die damit verbundene Rechtsfolge („Ausschluss der Zurechnung im Fall der Berufsunfähigkeit“) hingewiesen wurde.

Die Höhe des Anspruchs auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ist abhängig von der Beitragszahlung. Sie können Ihren Ruhegeldanspruch bei Berufsunfähigkeit erhöhen, indem Sie zusätzliche freiwillige Beiträge entrichten, sogenannte freiwillige Mehrzahlungen.

Nein. Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit besteht nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit, d.h. die Berufsunfähigkeit muss sich auf alle Tätigkeitsbereiche des Apothekerberufs beziehen. Ist die Leistungsfähigkeit nur teilweise eingeschränkt, kann kein Ruhegeld gewährt werden.

Das Versorgungswerk leistet nicht bei jeder Einschränkung der Berufsfähigkeit, sondern nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit. Das Versorgungwerk sieht dafür keine Wartezeit und grundsätzlich auch keine Gesundheitsprüfung bei Beginn der Mitgliedschaft als Voraussetzung für den Ruhegeldanspruch bei Berufsunfähigkeit vor.

Sofern Sie die teilweise Berufsunfähigkeit absichern wollen, so ist dies über das Versorgungswerk nicht möglich. Die Höhe Ihres Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit ist auch kein fester, der Höhe nach frei wählbarer Anspruch wie bei den privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen, sondern hängt wie oben dargelegt von mehreren Faktoren ab. Wichtig ist, seinen persönlichen Vorsorgebedarf zu ermitteln und auf dieser Grundlage seine Entscheidung über eine zusätzliche private Vorsorge zu treffen. Das Versorgungwerk kann keine abschließende Empfehlung geben, ob eine zusätzliche Vorsorge sinnvoll oder notwendig ist.

Der persönliche Vorsorgebedarf hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere

  • welche finanziellen Mittel sollen Ihnen im Versorgungsfall mindestens zur Verfügung stehen?
  • müssen Sie ggf. aus Ihren Einkünften mehrere Familienangehörige versorgen?
  • ist eine zusätzliche private Absicherung überhaupt, z.B. wegen Vorerkrankungen, möglich?
  • gibt es andere Einkommensquellen, die ggf. bei Eintritt des Versorgungsfalls weiterhin zur Verfügung stehen wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

Nein. Die Berufsunfähigkeit muss weder durch einen Berufsunfall noch durch eine Berufskrankheit verursacht sein. Dies hat keinen Einfluss auf Ihren Ruhegeldanspruch bei Berufsunfähigkeit.

Solange die Berufsunfähigkeit besteht, zahlt das Versorgungwerk Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit als Altersruhegeld weitergezahlt. Der Anspruch endet erst mit Ablauf des Sterbemonats des Mitglieds oder wenn die Anspruchsvoraussetzungen entfallen (d.h. es liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor oder die berufliche Tätigkeit wird wieder aufgenommen).

Eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Beruf ist auch während des Bezugs von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit möglich. Die Ausübung Ihrer Tätigkeit im Beruf der Apothekerin oder des Apothekers ist dagegen nicht möglich. Bei Aufnahme einer solchen berufsbezogenen Tätigkeit würde die Voraussetzung des Anspruchs entfallen.

Leistungen aus privaten Versicherungen, der gesetzlichen Rentenversicherung, anderen berufsständischen Versorgungswerken oder Einkünfte aus anderen beruflichen Tätigkeiten als Angestellter oder Selbständiger werden vom Versorgungswerk nicht angerechnet, führen also zu keiner Kürzung des Ruhegeldes. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es auch keine Hinzuverdienstgrenzen.

Auch nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistung im Fall der Berufsunfähigkeit.

Bei der Berechnung des Ruhegeldanspruchs bei Berufsunfähigkeit wirken sich neben den bislang durch Einzahlung erworbenen Anwartschaften auch die Mitgliedschaftsdauer und der durchschnittlich gezahlte Beitrag auf die Höhe Ihres Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit aus. Sofern die Mitgliedschaft endet und damit keine Beiträge mehr entrichtet werden (können), fällt der Zuschlag aus der Zurechnung daher geringer als bei aktiven Mitgliedern aus.

Kein Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit besteht, wenn nach Beendigung der Mitgliedschaft, die an die Bayerische Apothekerversorgung gezahlten Beiträge an eine andere Versorgungseinrichtung übergeleitet wurden. Die Voraussetzungen einer Überleitung sind insbesondere nur bei sehr kurzer Mitgliedschaftsdauer (max. 60 Monate) gegeben und setzen einen Antrag des Mitglieds voraus.

Eheversorgungsausgleich

Der Eheversorgungsausgleich ist der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich für die während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanwartschaften.  Durch den Eheversorgungsausgleich soll grundsätzlich jeder Ehegatte gleichmäßig an den während der Ehe erwirtschafteten Versorgungsanrechten seines Partners teilnehmen. Der Eheversorgungsausgleich kann jedoch durch Parteivereinbarung – dies ist auch noch während des Scheidungsverfahrens möglich – ausgeschlossen werden. Der Ausschluss unterliegt aber der Kontrolle durch das Familiengericht.

Auch im Fall einer Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nach dem 31. Dezember 2004 begründet wurde, sowie einer Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, die vor dem 1. Januar 2005 begründet wurde und bei der eine entsprechende Erklärung gemäß § 21 Abs. 4 LPartG a. F. abgegeben wurde, wird ein Versorgungsausgleich grundsätzlich durchgeführt. 

Der Versorgungsausgleich ist umfassend im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Die Satzung des Versorgungswerks enthält ergänzende Vorschriften zur Durchführung des Eheversorgungsausgleichs

Über den Eheversorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Er ist Teil des Scheidungsverfahrens, d.h. er muss nicht gesondert beantragt werden.

Eine Ausnahme besteht nur bei kurzer Ehedauer. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Im Rahmen des Eheversorgungsausgleichsverfahren werden die Ehegatten vom zuständigen Familiengericht gebeten, Angaben zu erworbenen Anrechten bei den jeweiligen Versorgungsträgern zu machen. Nach Eingang des Vordrucks ersucht das Familiengericht die beteiligten Versorgungsträger um Auskunft.

Der Versorgungsträger erteilt u.a. Auskunft über Höhe des Anrechts und unterbreitet einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes. Die betroffenen Ehegatten erhalten diese Auskünfte zur Kenntnisnahme und Prüfung. 

Auf der Grundlage der Auskünfte entscheidet sodann das Familiengericht mit Beschluss über den Eheversorgungsausgleich, der den Beteiligten zugestellt wird. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen. 

Wird keine Beschwerde eingelegt, erhält der Versorgungsträger eine Rechtskraftmitteilung und setzt die Entscheidung entsprechend um. Über die Art und Weise der Umsetzung werden sowohl der ausgleichspflichtige als auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte informiert.

Wird hingegen eine Beschwerde eingelegt, muss das Oberlandesgericht (OLG) entscheiden. Diese Entscheidung wird den Versorgungsträgern ebenfalls nach Rechtskraft zur Umsetzung mitgeteilt.

Im Falle eines Eheversorgungsausgleichs werden die im Versorgungswerk erworbenen Versorgungsanrechte intern geteilt. Dies bedeutet, dass Ihre Anrechte nach Maßgabe des Beschlusses des Familiengerichts gekürzt werden.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt im Gegenzug – auch wenn er selbst nicht Mitglied im Versorgungswerk ist – Anrechte in der Bayerischen Apothekerversorgung.

Eine externe Teilung der erworbenen Anwartschaften (= Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht) ist nach dem Satzungsrecht des Versorgungswerks nicht vorgesehen.

Im Rahmen des Eheversorgungsausgleichs sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (sog. Halbteilungsgrundsatz), d.h. der ausgleichspflichtigen Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils zu. Dies ist der sog. Ausgleichswert

Dieser wird bei Ihrem Versorgungswerk als Kapitalwert in Form eines Deckungskapitals angegeben. Hierzu werden die Anrechte in das Deckungskapital umgerechnet.

Das Deckungskapital ist auch dann maßgebliche Bezugsgröße, wenn sich das Anrecht zum Ende der Ehezeit bereits in der Leistungsphase befindet, d. h. der ausgleichverpflichtete Ehegatte bereits in Rente ist. 

Der vom Familiengericht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragene Kapitalwert (= Ausgleichswert) wird in Versorgungsanrechte zurückgerechnet. 

Für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten wird das ehezeitbezogene Deckungskapital entsprechend um den vom Familiengericht festgelegten Ausgleichswert gekürzt und ebenfalls in ein neues, nunmehr gekürztes Versorgungsanrecht zurückgerechnet.

Die Differenz zum ursprünglichen in der Ehezeit erworbenen Anrecht ist der Kürzungsbetrag.

Sind beide Ehegatten Mitglied in der Bayerischen Apothekerversorgung, werden die jeweils auszugleichenden Anrechte miteinander verrechnet.

Für den ausgleichsberechtigten Ehegatten wird ein eigenständiges Versorgungsanrecht im Versorgungswerk begründet, das unabhängig von den Versorgungsanrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht. Ausgleichsberechtigte Ehegatten erhalten auf diese Weise Versorgungsleistungen aus der Bayerischen  Apothekerversorgung. Eine Mitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung wird dadurch jedoch nicht begründet, d.h. die Versorgung ist z.B. durch Beitragsleistungen nicht weiter ausbaufähig.

Der Ausgleichsberechtigte kann folgende Versorgungsleistungen aus seinem übertragenen Anrecht erhalten.

Der Eheversorgungsausgleich führt zur Kürzung des Anrechts oder des bereits zu zahlenden Ruhegelds des Ausgleichspflichtigen. 

Betroffene – die noch kein Ruhegeld beziehen – können die Kürzung durch Zahlung eines Wiederauffüllungsbetrags ganz oder teilweise abwenden.

Es gibt gewisse Sonderfälle, in denen die Kürzung des Ruhegelds ausgesetzt werden kann. Eine Anpassung ist z.B. möglich bei Zahlung von Unterhalt, wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze sowie wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person.

1. Zahlung von Unterhalt:

Solange Ihr früherer Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und gegen Sie ohne diese Kürzung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung Ihrer laufenden Versorgung auf Antrag ausgesetzt. Ein entsprechender Antrag ist zu gegebener Zeit beim zuständigen Familiengericht zu stellen (§§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

2. Invalidität / vorgezogenes Altersruhegeld:

Solange Sie von der Bayerischen Apothekerversorgung Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit oder vorgezogenes Altersruhegeld erhalten und gleichzeitig aus einem anderen im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen können, wird die Kürzung Ihrer laufenden Versorgung auf Antrag ausgesetzt. Ein entsprechender Antrag ist zu gegebener Zeit bei der Bayerischen Apothekerversorgung zu stellen (§§ 35 und 36 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

3. Tod des früheren Ehegatten:

Im Falle des Todes Ihres früheren Ehegatten wird Ihr Versorgungsanrecht gegenüber der Bayerischen Apothekerversorgung auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches gekürzt, wenn Ihr früherer Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Versorgung bezogen hat. Ein entsprechender Antrag ist bei der Bayerischen Apothekerversorgung zu stellen (§§ 37 und 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

Die Überprüfung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern muss beantragt werden. In Unterhaltsfällen ist das Familiengericht der richtige Ansprechpartner, in den übrigen Fällen der Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht.

Im Lauf der Zeit kann es nach der Entscheidung über den Eheversorgungsausgleich zu Veränderungen kommen. 

Es ist deshalb – auch nach rechtskräftiger Entscheidung über den Eheversorgungsausgleich – unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Abänderung der Entscheidung über den Eheversorgungsausgleich zu beantragen. Diesen Antrag können sowohl die früheren Ehepartner als auch die betroffenen Versorgungsträger stellen.

Voraussetzung für eine Abänderung ist, dass sich der Wert des erworbenen Anrechts nach dem Ende der Ehezeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wesentlich geändert hat. 

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Entscheidung über den Eheversorgungsausgleich noch nach dem alten Recht, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, getroffen worden ist (sogenanntes Quasi-Splitting).