Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit besteht grundsätzlich ab dem Eintritt des Versorgungsfalls. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das Mitglied muss im Sinne der Satzung berufsunfähig sein,
- die Berufsunfähigkeit tritt vor dem Zeitpunkt ein, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann,
- ein Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wurde gestellt,
- die berufliche Tätigkeit ist eingestellt.
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, besteht der Anspruch ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt. Bei nur vorübergehender BU besteht für die ersten vier Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit kein Anspruch.
Berufsunfähigkeit liegt im Sinne der Satzung vor, wenn ein Mitglied infolge von Krankheit und anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im Apothekerberuf auszuüben. D.h. die Berufsunfähigkeit muss sich auf alle Tätigkeitsbereiche des Apothekerberufs beziehen und muss umfassend sein. Bei nur teilweiser Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Ruhegeld.
Die Berufsunfähigkeit muss vom Mitglied durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten etc. nachgewiesen werden. Die Bayerische Apothekerversorgung kann eine ärztliche Begutachtung veranlassen.
- Zeitpunkt vor erstmaliger Bezugsmöglichkeit von vorgezogenem Altersruhegeld:
Die Altersgrenze für den frühestmöglichen Bezug des vorgezogenen Altersruhegelds ist das vollendete 62. Lebensjahr.
Sofern zwar Berufsunfähigkeit vorliegt, aber bereits vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann, geht das vorgezogene Altersruhegeld dem Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit vor.
Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit muss beantragt werden. Formvordrucke stehen Ihnen im Downloadcenter zur Verfügung.
- Einstellung der berufsbezogenen Tätigkeit:
Beim angestellten Mitglied ist die Tätigkeit dann eingestellt, wenn es kein Arbeitsentgelt bzw. keine Arbeitsentgeltfortzahlung mehr bezieht. Beim selbständigen Mitglied gilt die Tätigkeit als eingestellt, wenn seine Apotheke nicht mehr unter seiner Verantwortung geleitet wird.