Allgemeines

Versorgungsleistungen

Das Versorgungswerk bietet eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung für seine Mitglieder und deren Hinterbliebene.

Das Versorgungswerk kennt insbesondere folgende Versorgungsleistungen:

Die Versorgungsleistungen werden grundsätzlich in Rentenform geleistet. Eine Kapitalabfindung bzw. ein Kapitalwahlrecht (Entscheidungsmöglichkeit des Mitglieds, ob eine Kapitalabfindung oder der Bezug eines laufenden Ruhegelds gewählt wird) ist satzungsrechtlich nicht vorgesehen. 

Ruhegeldbescheid und Rentenausweis

Für Ihre Unterlagen erhalten Sie von uns einen Ruhegeldbescheid und einen Rentenausweis. Bitte beachten Sie, dass Ihnen dieser Ruhegeldbescheid frühestens einen Monat vor dem Ruhegeldbeginn bzw. erst mit der ersten Auszahlung des Ruhegelds zugesandt wird. Ein früherer Versand ist aufgrund der edv-technischen Vorgaben mit der ersten Auszahlung leider nicht möglich.

Mit dem Rentenausweis in Verbindung mit Ihrem Personalausweis können Sie den Nachweis erbringen, dass Sie Ruhegeldempfänger (Rentner) sind und von Vergünstigungen für Rentner/Senioren bei vielen sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen profitieren.

Bei Verlust des Rentenausweises kann Ihnen vom Versorgungswerk ein neuer Rentenausweis ausgestellt werden.

Auszahlung der Versorgungsleistungen

Das Ruhegeld wird grundsätzlich im Voraus zum jeweiligen Monatsersten ausgezahlt. Dies bedeutet beispielsweise, dass das Altersruhegeld für den Monat März vom Versorgungswerk Ende Februar angewiesen wird.

Zur Auszahlung der Versorgungsleistungen benötigt das Versorgungswerk eine Bankverbindung. Die Zahlung des Ruhegelds erfolgt ausschließlich durch Überweisung. Es sind sowohl Überweisungen auf inländische als auch auf ausländische Bankkonten möglich. Kosten, die durch das mit der Zahlung beauftragte Geldinstitut bei einer Auslandsüberweisung entstehen, sind vom Ruhegeldempfänger zu tragen.

Anrechnung von Einkünften

Eine Anrechnung von Einkünften durch Hinzuverdienst oder anderen Einkünften (z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus anderen Versorgungswerken) auf die Ruhegelder findet anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in bestimmten Fällen bei der Beamtenversorgung im Versorgungswerk nicht statt.

Dynamisierungen der Versorgungsleistungen

Der Landesausschuss beschließt für laufende Versorgungsleistungen jährlich über Anpassung unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der finanziellen Lage der Bayerischen Apothekerversorgung.

Eine Dynamisierung der Versorgungsleistungen setzt somit eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks voraus. Dynamisierungen werden bei der Bayerischen Apothekerversorgung nicht – wie in der gesetzlichen Rentenversicherung – aus den eingezahlten Beiträgen finanziert, sondern nur aus den Erträgen, die auf dem Kapitalmarkt erwirtschaftet werden. Da die Situation an den Kapitalmärkten aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsphase und der zunehmenden Volatilität äußerst schwierig ist, gestaltet es sich zum momentanen Zeitpunkt sehr schwierig Dynamisierungspotential zu generieren.

Rückforderungen von zu Unrecht erbrachten Versorgungsleistungen

Aufgrund der Vorauszahlung der Ruhegelder kommt es immer wieder zu Überschneidungen zwischen der Auszahlung des Ruhegelds und der Sterbemeldung. Gemäß Art. 32a des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen – VersoG – i.V.m. § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI und § 41a der Satzung ist das Versorgungswerk berechtigt, Versorgungsleistungen, die ohne Rechtsgrund über den Tod hinaus ausgezahlt wurden, zurückzufordern. Das Versorungswerk kann diese Überzahlungen von Ihrem Kreditinstitut bzw. von dem Verfügenden zurückfordern.

Wartezeit

Für einen Anspruch auf Ruhegeld aus der Bayerischen Apothekerversorgung ist im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Wartezeit zu erfüllen, d.h. Sie müssen als Mitglied keine bestimmte Zeit im Versorgungswerk verbracht haben, damit ein Anspruch grundsätzlich entstehen kann.

Schwerbehinderung

Das Vorliegen einer Schwerbehinderung hat keine Auswirkungen auf das Altersruhegeld oder das vorgezogene Altersruhegeld. Die Satzung des Versorgungswerks sieht bei Vorliegen einer Schwerbehinderung keine Erhöhung des Ruhegelds vor. Ebenso wirkt sich die Schwerbehinderung auch nicht auf den Ruhegeldbeginn aus, d.h. das Altersruhegeld kann nicht abschlagsfrei früher bezogen werden. Die Abschläge beim vorgezogenen Altersruhegeld entfallen nicht. Es gibt keine Sonderregelungen.

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