Für Mitglieder

Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahrs erreicht. Für Geburtsjahrgänge bis 1966 bestehen allerdings Übergangsbestimmungen, die es ermöglichen, dass die betroffenen Mitglieder früher Altersruhegeld beziehen können. Diese sehen wie folgt aus:

Jahrgänge

Anspruch

bis einschließlich 1949

ab Vollendung des 65. Lebensjahrs

zwischen 1950 und 1966

geburtsjahrabhängige stufenweise Anhebung vom 65. auf das 67. Lebensjahr

ab 1967

ab Vollendung des 67. Lebensjahrs

Für die Geburtsjahrgänge 1950 bis 1966 sieht die Übergangsregelung folgende stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vor:

Geburtsjahr

Regelaltersgrenze
Lebensjahr                               Monat

1950 65                                                   1
1951 65                                                   2
1952 65                                                   3
1953 65                                                   4
1954 65                                                   5
1955 65                                                   6
1956 65                                                   7
1957 65                                                   8
1958 65                                                   9
1959 65                                                10
1960 65                                                11
1961 66                                                   0
1962 66                                                   2
1963 66                                                   4
1964 66                                                   6
1965 66                                                   8
1966 66                                                10
1967 67                                                   


 



Die Höhe des Altersruhegelds ergibt sich aus den durch Beitragszahlung bis zum 31. Dezember 2014 erworbenen Anwartschaften und den ab 1. Januar 2015 erworbenen Rentenpunkten, die mit dem Rentenbemessungsfaktor multipliziert und damit in eine €-Anwartschaft umgerechnet werden. 

  • Anwartschaften bis 31. Dezember 2014

Mitglieder, die bereits vor dem 1. Januar 2015 Mitglieder des Versorgungswerks waren, haben in der Regel Anwartschaften, die im Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert sind, erworben. Diese Anwartschaften wurden nicht in das offene Deckungsplanverfahren überführt. Sie bleiben als €-Anwartschaften erhalten und werden bei der Berechnung Ihres Altersruhegelds berücksichtigt.

  •  Anwartschaften ab dem 1. Januar 2015

Seit dem 1. Januar 2015 erwirbt das Mitglied durch jede Beitragszahlung Anwartschaften in Form von Rentenpunkten. Die Anzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus der Multiplikation der gezahlten Beiträge mit einem alters- und geburtsjahrabhängigen Bewertungsprozentsatz.

  • Rentenpunkte

Die Höhe der Rentenpunkte lässt sich demnach aus folgender Formel ableiten:

                                eingezahlter Beitrag x Bewertungsprozentsatz = Rentenpunkte

Grundlage für die Berechnung eines Ruhegelds sind demnach die eingezahlten Beiträge (Pflichtbeiträge und freiwillige Mehrzahlungen), die anhand einer Bewertungsprozentsatztabelle in Rentenpunkte umgerechnet werden. Die Bewertungsprozentsatztabelle ist Bestandteil der Satzung des Versorgungswerks. 

Die Höhe des Bewertungsprozentsatzes ist abhängig vom Lebensalter, in dem die Einzahlung der Beiträge geleistet wurde sowie von dem für den Geburtsjahrgang geltenden Bewertungsprozentsatz.

Das Lebensalter ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr.

Die Summe aller in den einzelnen Jahren erworbenen Rentenpunkte ergibt die Gesamtanwartschaft in Rentenpunkten.

  • Rentenbemessungsfaktor

Mit Hilfe des Rentenbemessungsfaktors werden die erworbenen Rentenpunkte sodann in €-Anwartschaften umgerechnet. Der Wert des Rentenpunkts wird durch den Rentenbemessungsfaktor zum Eintritt des Versorgungsfalls bestimmt.

Der Rentenbemessungsfaktor wird jährlich für das Folgejahr auf Vorschlag der Geschäftsführung durch das Gremium des Versorgungswerks festgelegt. Er muss dabei so festgelegt werden, dass in der versicherungstechnischen Bilanz kein Fehlbetrag entsteht. Bei der Festlegung sind insbesondere die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen und die Veränderung der Lebenserwartung sowie der Grundsatz der Generationengerechtigkeit zu berücksichtigen.

  • Berechnung der Anwartschaften

Um die Höhe einer Anwartschaft zu berechnen, muss die Gesamtzahl der Rentenpunkte mit dem Rentenbemessungsfaktor multipliziert werden.

                              Gesamtzahl an Rentenpunkten x Rentenbemessungsfaktor = €-Anwartschaft

 

Exkurs: Bewertungssatztabelle

In der oben genannten Tabelle werden die versicherungstechnischen Annahmen – wie z.B. der Rechnungszins, die Sterbewahrscheinlichkeit und sonstige biometrische Faktoren – berücksichtigt. Aufgrund des Zinseszinseffektes werden die in den einzelnen Kalenderjahren eingezahlten Beiträge altersabhängig unterschiedlich bewertet, d.h. früher eingezahlte Beiträge werden höher bewertet als später geleistete Beiträge.

Die Tätigkeit muss für den Bezug von Altersruhegeld nicht eingestellt werden.

Mit Eintritt des Versorgungsfalls (= Anspruch auf Altersruhegeld besteht) endet die Beitragspflicht im Versorgungswerk. Beiträge können daher vom Versorgungswerk nicht mehr entgegengenommen werden. Ggf. müssen bei Ausübung einer angestellten Tätigkeit Sozialabgaben an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden.

Vorgezogenes Altersruhegeld
zwei Personen strecken die Füße in die Luft

 

 

 

Es besteht die Möglichkeit, das Altersruhegeld bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze als vorgezogenes Altersruhegeld zu erhalten. 

Der Anspruch für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes besteht ab dem vollendeten 62. Lebensjahr. 

Das Mitglied kann den Beginn des Bezugs des vorgezogenen Altersruhegelds grundsätzlich innerhalb des Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme und der Regelaltersgrenze) frei wählen.

 

Das vorgezogene Altersruhegeld kann nur auf Antrag gewährt werden. Der Antrag auf vorgezogenes Altersruhegeld ist unwiderruflich, d.h. das Mitglied ist daran gebunden.

Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegelds kann für jeden zukünftigen Monatsersten gewählt werden.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, den Antrag rückwirkend zu stellen. Der Beginn des vorgezogenen Altersruhegelds kann bereits für einen Monatsersten innerhalb des vor der Antragstellung zurückgelegten Jahrs gewählt werden, wenn in diesem Zeitraum keine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt wurde. Hierbei ist zu beachten, dass der Vorziehzeitraum innerhalb der Vollendung des 62. Lebensjahrs bis zur Regelaltersgrenze liegen muss. Es kann auch ein späterer Zeitpunkt angegeben werden.

Das Antragsformular finden Sie im Downloadcenter unter der Rubrik Formulare Versorgung.

Das vorgezogene Altersruhegeld kann ab Vollendung des 62. Lebensjahrs bezogen werden.

Sie können den Beginn des Bezugs des vorgezogenen Altersruhegelds grundsätzlich innerhalb des Zeitraums zwischen der Vollendung des 62. Lebensjahrs bis zur Regelaltersgrenze frei wählen.

Der Anspruch besteht in der Regel ab dem Monatsersten nach Zugang des Antrags.

Es besteht allerdings auch grundsätzlich die Möglichkeit den Beginn des vorgezogenen Altersruhegelds bereits für einen Monatsersten innerhalb des vor der Antragstellung zurückgelegten Jahres zu wählen. Hierbei ist zu beachten, dass der Vorziehzeitraum  innerhalb der Vollendung des 62. Lebensjahrs bis zur Regelaltersgrenze liegen muss. Es kann auch ein späterer Zeitpunkt angegeben werden.

Die Tätigkeit muss bei  Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld nicht eingestellt werden.

Mit Eintritt des Versorgungsfalls (= Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeld) endet die Beitragspflicht im Versorgungswerk. Beiträge können daher vom Versorgungswerk nicht mehr entgegengenommen werden. Ggf. müssen bei Ausübung einer angestellten Tätigkeit Sozialabgaben an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden.

Die Höhe des Ruhegelds errechnet sich grundsätzlich nach den für das Altersruhegeld geltenden Regeln.

Der Ruhegeldanspruch verringert sich allerdings je vorgezogenem Monat (gegenüber dem Bezug ab der Regelaltersgrenze) um einen versicherungstechnischen Abschlag, dessen Höhe der nachfolgenden Tabelle entnommen werden kann:

Für das Vorziehen vom

auf das

Abschlag pro Monat

67. Lebensjahr

66. Lebensjahr

0,54%

66. Lebensjahr

65. Lebensjahr

0,49%

65. Lebensjahr

64. Lebensjahr

0,44%

64. Lebensjahr

63. Lebensjahr

0,40%

63. Lebensjahr

62. Lebensjahr

0,37%

Die Gesamtminderung ergibt sich aus der Addition der für jeden des Vorzieh-Zeitraums zutreffenden Abschlags-Prozentsätze.

Die Minderung für das Vorziehen des Altersruhegelds bleibt über die gesamte Dauer des Ruhegeldbezugs hinaus bestehen. Der versicherungsmathematische Abschlag gleicht den früheren und damit längeren Rentenbezug aus. Eine möglicherweise nach Versterben des Mitglieds zu gewährende Hinterbliebenenversorgung wird ebenfalls aus dem gekürzten Ruhegeld des Mitglieds berechnet.

Beispiel:
Angenommen Sie sind im Januar 1960 geboren und beabsichtigen das vorgezogene Altersruhegeld mit Vollendung des 62. Lebensjahrs in Anspruch zu nehmen. Dann erreichen Sie die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 11 Monaten. Sie erhalten somit mit Vollendung des 62. Lebensjahrs das vorgezogene Altersruhegeld 3 Jahre und 11 Monate vor der Regelaltersgrenze. Der Abschlag berechnet sich damit wie folgt: 11 Monate x 0,49 % + 12 Monate x 0,44 % + 12 Monate x 0,40 % + 12 Monate x 0,37 % = 19,91 %.

Mit dem Rentenrechner können Sie eine unverbindliche Vorausberechnung der Höhe Ihres vorgezogenen Altersruhegeldes erstellen. 

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Mitglied infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im Apothekerberuf auszuüben.

Es muss eine vollständige Berufsunfähigkeit vorliegen. Berufsunfähigkeit liegt dabei nicht erst dann vor, wenn das Mitglied außerstande ist, jegliche Tätigkeit, zu deren Ausübung seine berufliche Vorbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist, fortzuführen. Es genügt, wenn das Mitglied nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf in nennenswerten Umfang nachzugehen. Eine Berufsunfähigkeit ist schon gegeben, wenn die Möglichkeit einer Berufsausübung krankheitsbedingt so stark eingeschränkt ist, dass ihr keine existenzsichernde Funktion mehr zukommt. Auf die Aufrechterhaltung des Lebensstandards kommt es aber nicht an.

Berufsunfähigkeit ist daher im umfassenden Sinn zu verstehen. Eine Berufsunfähigkeit liegt demnach noch nicht vor, wenn die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit, die sich im Rahmen des durch die Ausbildung vorgezeichneten Berufsfelds eines Apothekers oder einer Apothekerin hält, besteht.

Bitte beachten Sie:

Der Grad der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts oder die Anerkennung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer verminderten Erwerbsfähigkeit durch die gesetzliche Rentenversicherung bedingen nicht automatisch Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung.

Eine Berufsunfähigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn dem Mitglied jedwede berufsspezifische Tätigkeit zur Erzielung eines mehr als nur unwesentlichen Einkommens nicht mehr möglich ist. Ob das Mitglied die bisher konkret ausgeübte Tätigkeit noch fortführen kann oder ob es das gesamte Spektrum des Berufsbilds abdecken kann, spielt dabei keine Rolle.

Erforderlich ist lediglich, dass die dem Mitglied verbleibenden Betätigungsmöglichkeiten noch dem Berufsbild entsprechen. 

Unbeachtlich ist auch, ob die Tätigkeit als Selbständiger oder als Angestellter ausgeübt werden kann. Das Mitglied hat seinen diesbezüglichen Status zu ändern.

Das Mitglied muss sich auch auf eine zeitlich reduzierte Tätigkeit verweisen lassen, solange dieser noch eine existenzsichernde Funktion zukommt. 

Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht von einer Gesundheitsüberprüfung abhängig. Für den Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ist im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung auch keine Wartezeit zu erfüllen. Zu beachten ist allerdings, dass Personen, die bei  Mitgliedschaftsbeginn berufsunfähig sind,  keine Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung werden  können, solange eine  Berufsunfähigkeit besteht.

Die Satzung unterscheidet zwischen einer dauernden und vorübergehenden Berufsunfähigkeit.

  • dauernde Berufsunfähigkeit

Eine dauernde Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands ausgeschlossen ist oder nur in so geringen Umfang eine Wiederherstellung des Gesundheitszustands möglich ist, dass trotzdem weiterhin keine berufsspezifische Tätigkeit ausgeübt werden kann.

  • vorübergehende Berufsunfähigkeit

Geht aus den ärztlichen Unterlagen nicht eindeutig und ausdrücklich eine dauernde Berufsunfähigkeit vor, sondern wird eine Besserung des Gesundheitszustands für möglich gehalten, liegt eine vorübergehende Berufsunfähigkeit vor. Das Ruhegeld wird in diesem Fall nur befristet, d. h. für einen entsprechenden Zeitraum gewährt.

Es ist daher die Prognose, ob sich der Gesundheitszustand im Hinblick auf die spezifische Berufsausübung noch verbessern kann, entscheidend.

Nach Erreichen des Zeitpunkts, zu dem erstmalig vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann, kann ein Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit nicht mehr gestellt werden. Das Mitglied hat stattdessen die Möglichkeit, das vorgezogene Altersruhegeld zu beantragen.

  • Antragstellung

Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit gestellt werden muss.  Das Antragsformular finden Sie im Downloadcenter unter der Rubrik Formulare Versorgung.

Bitte beachten Sie:

Nach Erreichen der Altersgrenze für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegelds oder bei Wegfall der Berufsunfähigkeit kann kein Antrag auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit mehr gestellt werden.

  • Nachweis der Berufsunfähigkeit

Die Berufsunfähigkeit muss das Mitglied durch Atteste, Befunde, Gutachten und ähnliche Unterlagen nachweisen.

Damit das Versorgungswerk prüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, müssen die eingereichten Unterlagen einem bestimmten Standard entsprechen. Nicht ausreichend ist eine ärztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den körperlichen Einschränkungen oder eine Auflistung von Diagnosen enthält und daraus die nicht näher begründete Schlussfolgerung einer Berufsunfähigkeit zieht. Aus den Unterlagen müssen sich insbesondere vielmehr die körperlichen Einschränkungen und die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ergeben, die zur Berufsunfähigkeit führen. Darüber hinaus müssen sie eine Aussage darüber enthalten, welche berufsspezifischen Tätigkeiten aufgrund der Diagnosen nicht mehr ausgeübt werden können. Wichtig sind auch Angaben zum Beginn der Berufsunfähigkeit sowie zur Prognose.

Kosten, die für die Erstellung dieser ärztlichen Unterlagen entstehen, sind vom Mitglied zu tragen.

Im Regelfall erfolgt zusätzlich noch eine Begutachtung durch einen unabhängigen Gutachter, der von der Bayerischen Apothekerversorgung beauftragt wird. Die Kosten hierfür trägt die Bayerische Apothekerversorgung.

Bitte beachten Sie folgende Antragsfrist: Wird der Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt, so kann das Ruhegeld rückwirkend zum Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gezahlt werden. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist die Zahlung des Ruhegelds erst für die Zukunft möglich; frühestens mit dem Tag, an dem der Antrag der Bayerischen Apothekerversorgung zugegangen ist.

Bei der Einstellung der berufsspezifischen Tätigkeit muss zwischen dem angestellten und dem selbständigen Mitglied  differenziert werden.

  • Angestelltes Mitglied

Bei einem angestellten Mitglied ist die Tätigkeit dann eingestellt, wenn es kein Arbeitsentgelt mehr bezieht. Zum Arbeitsentgelt gehört z.B. auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

  • Selbständiges Mitglied

Bei einem selbständigen Mitglied gilt die Tätigkeit als eingestellt, solange die Apotheke nicht unter seiner Verantwortung geleitet wird.

Die Höhe des Ruhegelds wird grundsätzlich von mehreren Faktoren beeinflusst. So ist die Höhe des Ruhegelds insbesondere von den Beitragszahlungen bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit sowie dem Beginn und der Dauer der Mitgliedschaft im Versorgungswerk abhängig.

Die Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit errechnet sich aus der vom Mitglied bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit bereits erworbenen Anwartschaft durch Beitragszahlungen (sog. Stammrecht) zuzüglich eines Zuschlags wegen Berufsunfähigkeit.

Der so errechnete Anspruch unterliegt noch einem versicherungstechnischen Abschlag (ähnlich wie beim vorgezogenen Altersruhegeld) und berücksichtigt, dass Versorgungsleistungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden.

Die Unterscheidung zwischen vorübergehender und dauernder Berufsunfähigkeit hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegelds.

Zur Berechnung des  Zuschlags wird aus den bisherigen Beitragszahlungen (Pflichtbeiträge und freiwilligen Mehrzahlungen) ein Zurechnungsbeitrag ermittelt, der anhand der Tabelle mit einem Bewertungsprozentsatz bewertet wird. Das Mitglied wird zu seinen Gunsten so gestellt, als ob diese Beiträge zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs einbezahlt worden wären, ohne dass tatsächlich für diesen Zeitraum Beiträge zu entrichten sind.  Der Zurechnungsbeitrag wird Mitgliedern, die Zeiten bei anderen Versorgungsträgern, wie z.B. bei anderen berufsständischen Versorgungwerken oder der gesetzlichen Rentenversicherung, haben, nur anteilig in Abhängigkeit der Mitgliedschaftsdauer im Versorgungwerk gewährt. Ab dem 30. Lebensjahr werden Zeiten auch fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten in Ansatz gebracht, soweit sie nicht mit tatsächlichen Zeiten belegt sind.

Einen ersten Anhaltspunkt über die Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit können Sie Ihrer Jahresmitteilung entnehmen.

Bitte beachten Sie:

Das zeitliche Zusammentreffen von Versorgungsleistungen der Bayerischen Apothekerversorgung mit Leistungen Dritter (z. B. Krankenversicherung, Krankentagegeldversicherung, Bundesagentur für Arbeit) kann zu einer Rückforderung/Einstellung der Leistungen dieser Träger führen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung dieses Sachverhaltes gegebenenfalls an die hierfür zuständige Stelle.

Es versteht sich von selbst, dass die berufsspezifische Tätigkeit bei Bezug von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit nicht mehr ausgeübt werden darf (auch nicht geringfügig).

Eine Anrechnung eines berufsfremden Arbeitseinkommens auf das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit findet nicht statt. Andere Tätigkeiten können ausgeübt werden. In Zweifelsfällen, in denen die Tätigkeit einen Bezug zur berufsspezifischen Tätigkeit hat bzw. haben kann, bitten wir Sie, Rücksprache mit dem Versorgungswerk zu halten.

Leistungen von Dritten, z. B. aus privaten Versicherungen, werden beim Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit nicht angerechnet und führen zu keiner Kürzung des Ruhegelds.
 

Der Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Dies ist der Fall, wenn Sie entweder die Berufsfähigkeit wiedererlangen oder eine berufsspezifischeTätigkeit wieder ausüben.

Des Weiteren erlischt der Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem der Ruhegeldempfänger verstorben ist.

Bitte teilen Sie daher dem Versorgungswerk unverzüglich mit, wenn Sie wieder berufsfähig sind oder eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben.

  • Rückzahlung von freiwilligen Mehrzahlungen
Ab Eintritt der Berufsunfähigkeit kann das Versorgungswerk keine freiwilligen Mehrzahlungen mehr annehmen. Wurde die Berufsunfähigkeit nicht durch einen Unfall verursacht, werden die Einzahlungen des Vorjahrs und des laufenden Kalenderjahrs anteilig bis zur Höhe des Höchstpflichtbeitrags einbezogen. Eventuelle freiwillige Mehrzahlungen, die über dem Höchstpflichtbeitrag liegen, zahlen wir ohne Zinsen an Sie zurück.
  • Umwandlung von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit in Altersruhegeld
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit als Altersruhegeld weitergezahlt. An der Höhe des Ruhegelds ändert sich dadurch nichts.

Weitere Information zum Thema Berufsunfähigkeit können Sie auch unseren FAQs - Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit  entnehmen.

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